Arbeitsrecht Abmahnung Hamburg
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Arbeitnehmer abmahnen mit sachlicher Begründung
Wenn Ihr Arbeitnehmer gegen vertraglich vereinbarte Pflichten verstößt, sollten Sie dieses Verhalten nicht einfach hinnehmen. Bei kleineren Verstößen reicht vielleicht eine dringende Ermahnung, denn schließlich sind Sie als Arbeitgeber eine Autoritätsperson. Sollte diese Ermahnung im konkreten Einzelfall für Sie aber nicht ausreichen oder nicht zur gewünschten Verhaltensänderung führen, ist es Zeit für eine Abmahnung.
Aber Vorsicht: Auch die Abmahnung muss bestimmte inhaltliche Vorgaben erfüllen und dabei vor allem präzise sein, damit sie rechtlich wirken kann. Momentaufnahmen wie „Sie kommen schon wieder zu spät“ oder „Wenn Sie weiter so arbeiten, kündige ich Sie“ wären im Falle einer kündigungsschutzrechtlichen Auseinandersetzung wenig hilfreich.
Folgende Bestandteile zeichnen eine Abmahnung im Wesentlichen aus:
- Beanstandung eines bestimmten Verhaltens
- Unterlassungsaufforderung des abgemahnten Verhaltens
- Konsequenzen im Wiederholungsfall
Nur wenn Sie diese drei Mindestanforderungen erfüllen, kann man überhaupt erst von einer Abmahnung im rechtlichen Sinne sprechen. Abhängig vom Einzelfall sind aber noch weitere Punkte, formal wie inhaltlich zu beachten, um Ihre Abmahnung als Arbeitgeber rechtlich unangreifbar zu machen.
Fristen für die Abmahnung im Auge behalten!
Eine rechtliche Frist für den Zeitpunkt einer Abmahnung existiert nicht. Achten Sie jedoch bei der Aussprache einer Abmahnung auf das „richtige Timing“. Es kann gleichermaßen nachteilig für Sie sein, wenn Sie sie zu früh oder zu spät aussprechen. Warten Sie zu lange, kann die Abmahnung durch Zeitablauf verwirken, bspw., wenn Sie sich erst nach Jahren auf diese berufen wollen. Verspielen Sie diese Karte andererseits zu früh, verzichten Sie für den betreffenden Fall ggf. auf Ihr Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlverhalten Ihres Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass es eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würde. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie gezielt bei der Wahl des richtigen Mittels (Abmahnung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag), des optimalen Zeitpunkts und der zu Ihrem konkreten Fall passenden inhaltlichen Gestaltung.
Abmahnung und Kündigung
Wenn Sie einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen möchten, müssen Sie ihn in aller Regel zunächst abmahnen. Neben den bereits genannten Punkten müssen Sie außerdem beachten: Mahnen Sie Ihren Arbeitnehmer wegen Unpünktlichkeit ab, können Sie ihn beispielsweise nicht direkt wegen unentschuldigter krankheitsbedingter Abwesenheit kündigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung müssen kausal zusammenhängen. Einen anderen Vertragsverstoß müssen Sie separat mit einer eigenen Abmahnung rügen. Es wäre daher kündigungsschutzrechtlich ein Kardinalfehler, wenn Sie mehrere verschiedene arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen Ihres Arbeitnehmers in einer Abmahnung zusammenfassen. Selbst mehrere gleiche oder zumindest ähnliche Verstöße sollten Sie schon aus taktischen Gründen regelmäßig nicht einer Abmahnung zusammenfassen.
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer Abmahnung?
Sprechen Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung gegen ihren Arbeitnehmer aus, müssen Sie den Betriebsrat regelmäßig nicht vorher hierüber informieren. Insoweit stehen dem Betriebsrat zumindest keine gesetzlichen Beteiligungsrechte zu. Aber Achtung: Wollen Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, weil ihr Arbeitnehmer erneut in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, so müssen Sie den Betriebsrat zwingend vor Ausspruch der Kündigung anhören. Im Rahmen dieser Anhörung müssen Sie dem Betriebsrat diese Abmahnung oder ggf. weitere Abmahnungen dann vorlegen. Daher ist es regelmäßig sinnvoll, sich bei der Gestaltung und richtigen Umsetzung einer Abmahnung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vorher beraten zu lassen.
Weitere Fragen zur Abmahnung?
Natürlich kann eine Website nicht sämtliche arbeitsrechtlichen Konstellationen und Einzelfälle abdecken und daher auch nicht alle Fragen beantworten. Bei konkreten Fragen zu oder Problemen mit einer Abmahnung rufen Sie mich gerne an oder schreiben mir eine E-Mail. Gerne bin ich in meinen zentral in Hamburg gelegenen Kanzleiräumen oder vor Ort bei Ihnen für Sie da!