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Arbeitsrecht Hamburg - Betriebsbedingte Kündigung

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Müssen sich Arbeitnehmer wegen Corona Sorgen machen?

Der Begriff der Kündigung ist einer der zentralen im Arbeitsrecht. Sind Sie sechs Monate oder länger dabei und hat Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter, genießt Ihr Arbeitsverhältnis den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Heißt konkret: Ihr Arbeitgeber kann nur wirksam kündigen, wenn er einen gesetzlichen Grund hat und dieser die Kündigung sozial rechtfertigt, zum Beispiel „betriebsbedingt“.

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt immer aus der Sphäre des Arbeitgebers, hat also mit Ihnen als Person zumindest auf den ersten Blick (theoretisch) nichts zu tun. Der Arbeitgeber führt vielmehr „dringende betriebliche Erfordernisse“ an. Das umfasst insbesondere den Abbau einzelner Arbeitsplätze oder Abteilungen. Im härtesten Fall schließt der Arbeitgeber den ganzen Betrieb. Arbeitnehmer werden sich in Zeiten der Coronakrise zu Recht fragen: Muss ich mir Sorgen um meinen Arbeitsplatz machen und wegen der wirtschaftlichen Folgen betriebsbedingt gekündigt zu werden? Wenn Sie Arbeitnehmer / Mitarbeiter in der Gastronomie, der Unterhaltungs- oder Touristikbranche sind, werden Sie diese Situation bereits aus leidlicher Erfahrung kennen.

Vertretung von Arbeitnehmern / Mitarbeitern durch den Fachanwalt

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg informiere ich Sie gerne über die Anforderungen der betriebsbedingten Kündigung. Auch darüber, ob Ihr Arbeitgeber Sie tatsächlich betriebsbedingt kündigen kann. Denn Sie sollten wissen: Was nach juristischer Ansicht ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellt und was mancher Arbeitgeber gerne als Grund für eine Kündigung nutzen möchte, deckt sich nicht immer. Ich kläre mit Ihnen, inwieweit der Kündigungsschutz in Ihrem Falle greift. Falls eine Kündigung / betriebsbedingte Kündigung nicht zu vermeiden ist, prüfe ich, ob Ihr Arbeitgeber alle Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt hat. Insbesondere Bereiche wie unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Sozialauswahl, Veränderung vor Beendigung.

Aus langjähriger Erfahrung auf beiden Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), weiß ich zudem, wie die jeweils andere Seite regelmäßig arbeitet, wie sie „tickt“. Daher kann ich taktisch sinnvoll mit Ihnen zusammen agieren.

Betriebsbedingte Kündigung bei Umsatz-/Gewinneinbrüchen?

Für Sie als Arbeitnehmer gleich die gute Nachricht vorweg. Wenn ein Betrieb wegen äußerer Umstände Einbrüche in den Gewinnen oder sogar schon in den Umsätzen feststellt, ist das längst kein berechtigter Grund für Ihren Arbeitgeber, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Für eine betriebsbedingte Kündigung gilt, dass eine konkrete Beschäftigung und damit der entsprechende Arbeitsplatz weggefallen ist. Außerdem darf es keine alternativen, freien Stellen geben, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ansonsten anbieten muss.

Häufig entfallen Arbeitsplätze bei Umstrukturierungen eines Unternehmens oder wegen unternehmerischer Entscheidungen. So können Arbeitgeber entscheiden, Teile des Betriebs etwa wegen Outsourcing auszulagern. Oder der Arbeitgeber entscheidet, die derzeit angestellte Reinigungskraft betriebsbedingt zu kündigen. Diese Aufgabe künftig ein externes Unternehmen wahrnehmen.

Wann liegt ein freier Arbeitsplatz/eine freie Stelle vor?

Die wichtigste Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist, dass keine anderen freien Arbeitsplätze vorhanden sein dürfen. Konkret heißt das: Bevor Ihr Arbeitgeber Sie einfach betriebsbedingt kündigt, muss er prüfen, ob es nicht doch noch eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit gibt, die Sie sinnvoll und angemessen ausfüllen können. Auch wenn Sie vielleicht überqualifiziert sind, spielt das keine Rolle. Zumindest so lange Ihre Fähigkeiten und die angebotene Stelle nicht zu arg auseinanderdriften und Sie sich dies persönlich vorstellen können. Sind Sie allerdings beispielsweise studierte Ingenieurin, würde eine freie Stelle als „Facility-Manager“ erfahrungsgemäß eher nicht passen. Auch deshalb lohnt es sich, bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung genau hinzuschauen, wie die berufliche Situation in Ihrem Unternehmen und für Sie ganz persönlich ist.

Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es andere freie Arbeitsplätze gibt, auf die Sie, ggf. mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten, wechseln könnten. Gerade in einem solchen Fall stehen die Chancen recht gut, dass die Kündigung haltlos war. Gerne vertrete ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Interessen in einer entsprechenden Kündigungsschutzklage mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich?

Eine weitere wichtige Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist die Sozialauswahl. Diese hat der Arbeitgeber zu treffen, wenn er zwischen mehreren vergleichbaren Mitarbeitern wählen kann. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie lange sind Sie schon als Mitarbeiter in dem Betrieb tätig?
  2. Was für ein Alter haben Sie?
  3. Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie Arbeitnehmer mit Kind und entsprechenden Unterhaltspflichten?
  4. Sind Sie Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung? (dann haben Sie ohnehin eine Sonderstellung bzgl. des Kündigungsschutzes)

Eine besondere Schwierigkeit in der Sozialauswahl liegt erfahrungsgemäß in der Gewichtung und Gegenüberstellung, wenn andere Mitarbeiter in einer ähnlichen Situation wie Sie selbst sind. Welchem Mitarbeiter soll der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, wenn hinsichtlich der vorgenannten Fragen etwa ein Arbeitnehmer mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit einem Arbeitnehmer mit zwei Kindern gegenübersteht? Hier muss im Einzelfall immer ein im Arbeitsrecht erfahrener Rechtsanwalt oder besser Fachanwalt in Hamburg jedes fallspezifische Detail prüfen. Rufen Sie mich bei Bedarf gerne an!

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona?

Zwar ist es im Interesse aller Beteiligten – sprich: Ihrem Arbeitgeber und Ihnen als Arbeitnehmer – wenn der Betrieb weiterläuft. Aber nicht immer sind die Alternativen wie Home-Office oder Kurzarbeit machbar oder ausreichend. Oder haben Sie der Kurzarbeit ggf. gar nicht zugestimmt? Durch die Coronakrise wird es jedoch passieren, dass Arbeitgeber sich von Ihren Mitarbeitern oder zumindest einem Teil von ihnen trennen müssen, und zwar betriebsbedingt. Aber auch dann muss der Arbeitgeber alle Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllen. Es ist daher auch dann sinnvoll, als betroffener Arbeitnehmer / Mitarbeiter genau hinzuschauen.

Womöglich können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Abhängig vom konkreten Einzelfall kann ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Aber Achtung: Dabei sind die Vertragsinhalte stets genau unter die Lupe zu nehmen. Daher rate ich meinen Mandanten immer dringend, Aufhebungsverträge nicht einfach zu unterschreiben, sondern unbedingt vorher Rücksprache zu halten.

Aufhebungsvertrag

Rechtlicher Rat für Arbeitnehmer – Jetzt Kontakt aufnehmen!

Sie sind Arbeitnehmer und fürchten wegen betrieblicher Gründe bald eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu erhalten? Gerne stehe ich Ihnen in diesen schwierigen Zeiten, nicht nur als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern auch als Mensch zur Seite. Ich nehme mir Zeit, höre Ihnen genau zu, erarbeite die für Ihren Fall passende Strategie und setze diese für Sie um. Denn: Jeder Mensch ist anders. Jeder kündigungsschutzrechtliche Fall ist es auch.

Ob Sie in Hamburg wohnhaft sind oder nicht spielt keine Rolle, Kanzlei-Termine vor Ort fallen in Anbetracht der gegebenen Umstände ohnehin weg. Telefonisch oder per Videotelefonie (zum Beispiel über Skype) stehe ich Ihnen aber ortsübergreifend (!) zur Verfügung.

 
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